Das Au-pair sollte noch vor der Abreise in die Schweiz gemeinsam mit seiner Gastfamilie den Au-pair-Vertrag unterschreiben. Dieser enthält Rechte und Pflichten von Au-pair und Gastfamilie, sowie die genauen Bedingungen des Aufenthalts, wie Dauer des Aufenthalts, Arbeitszeit, Urlaubstage, Informationen zu Unterkunft und Sprachkurs, Taschengeld usw.
Die Anstellungsbedingungen richten sich nach dem jeweiligen kantonalen Normalarbeitsvertrag (NAV) für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, der spezifische Regelungen hinsichtlich Arbeits- und Freizeit vorschreibt.
Der Vertrag muss in dreifacher Ausfertigung ausgefüllt und unterschrieben werden. Ein Exemplar behält die Gastfamilie, ein Exemplar bekommt das Au-pair und das dritte wird der zuständigen Arbeitsmarktbehörde zugestellt.
Kündigung des Au-pair-Vertrags
Der Au-pair-Vertrag gilt für die gesamte Aufenthaltsdauer. Es ist jedoch möglich, ihn vorzeitig zu kündigen, beispielsweise wenn sich Au-pair und Gastfamilie nicht mehr verstehen. Gemäß schweizerischen Bestimmungen sieht der Vertrag in der Regel einen Monat Probezeit vor. Während dieser Zeit kann der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende möglich.
Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, also ohne Kündigungsfrist. In diesem Fall muss die Kündigung schriftlich erfolgen und begründet werden. Löst die Gastfamilie den Vertrag ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, hat das Au-pair für die gesamte Vertragszeit oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf Erhalt des Bar- und Naturallohns. In solchen Fällen hat das Au-pair ebenfalls das Recht, einen Ausgleich für jeglichen Schaden zu fordern, der ihm aus der ungerechtfertigten Auflösung des Vertrags entstanden ist.