Junge Menschen aus fast allen Ländern können Au-pair in der Schweiz werden. Davon ausgenommen sind Bürger aus Ländern, zu denen die Schweiz keine diplomatischen Beziehungen hat. Ob im ausgewählten Kanton Kurzaufenthaltsbewilligungen für Au-pairs aus Drittstaaten vergeben werden, dazu gibt es Informationen bei den kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden.
Information zu Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung
Damit das Au-pair in der Schweiz als solches arbeiten darf, muss seine Gastfamilie bei der jeweiligen kantonalen Arbeitsmarktbehörde einen Antrag zur Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung stellen. Dabei müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
- das je nach Kanton unterschiedliche Antragsformular
- eine Kopie des gültigen Reisepasses
- die Bestätigung einer in der Schweiz vom SECO anerkannten Organisation über die erfolgte Vermittlung
- der unterschriebene Au-pair-Vertrag
- den Nachweis über Anmeldung oder Voranmeldung zu einem Sprachkurs in der am Aufenthaltsort gesprochenen Landessprache
- den Nachweis der Anmeldung bei einer in der Schweiz anerkannten Krankenkasse
- je nach Kanton gegebenenfalls weitere Unterlagen
Nachdem die kantonale Arbeitsmarktbehörde einen Vorentscheid getroffen hat, werden die Unterlagen vom Bundesamt für Migration begutachtet und nach gesamtschweizerischen Gesichtspunkten geprüft. Der Antrag wird unter anderem im Hinblick auf den Inländervorrang und die festgesetzten Höchstzahlen (Kontingente) bewertet. Die Bearbeitung kann bis zu vier Wochen dauern.
Visum
Wenn das Au-pair für die Einreise in die Schweiz visumpflichtig ist, muss es bei der für seinen Wohnort zuständigen Auslandsvertretung der Schweiz einen Antrag auf Erteilung eines Visums stellen. Zusammen mit dem Antragsformular werden dazu unter anderem folgende Dokumente benötigt:
- eine Kopie des gültigen Reisepasses
- der unterschriebene Au-pair-Vertrag
- Zivilstandsurkunden (z. B. Geburtsurkunde)
- ein Gesundheitszeugnis
Bitte beachten, dass alle Dokumente im Original vorgelegt werden müssen. Zusätzlich gilt: Ist ein Originaldokument nicht in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch verfasst, muss dies übersetzt werden. Die Behörden verlangen hier in der Regel eine beeidigte Übersetzung.
Wenn das Bundesamt für Migration seine Zustimmung gegeben hat, stellt die kantonale Migrationsbehörde der schweizerischen Auslandsvertretung eine Ermächtigung zur Visumerteilung aus (Einreisebewilligung). Anschließend kann das Visum abgeholt werden und das Au-pair kann damit in die Schweiz einreisen.
Innerhalb der ersten 8 Tage nach der Einreise in die Schweiz und vor dem Stellenantritt bei der Gastfamilie muss sich das Au-pair bei der Einwohnerkontrolle anmelden. Dafür werden folgende Dokumente benötigt:
- der gültige Reisepass
- die Einreisebewilligung
- 3 Passfotos
- je nach Kanton weitere Unterlagen
Nach der Anmeldung erhält das Au-pair vom Amt für Migration einen Ausländerausweis, der als Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung gilt. Dieser wird für maximal ein Jahr ausgestellt und kann nicht verlängert werden.
Versicherung und Versicherungssausweis
Ein Au-pair gilt in der Schweiz als Angestellter. Dies bedeutet, dass sein Taschengeld wie ein normaler Arbeitslohn beitragspflichtig ist. Für die Berechnung und Begleichung der Beiträge muss die Gastfamilie für das Au-pair bei der Sozialversicherungsanstalt (Ausgleichskasse) einen Versicherungsausweis beantragen.
Es gelten für Au-pairs die gleichen Versicherungen wie in einem normalen Arbeitsvertrag.
Die Gastfamilie muss für das Au-pair Beiträge in die Kranken- und Unfallversicherung sowie in die Renten- und Arbeitslosenversicherung einzahlen. Für die Berechnung der Sozialbeiträge benötigt die Sozialversicherungsanstalt die Namen des Versicherers sowie der versicherten Person. Die Beiträge gehen in der Regel zur Hälfte zu Lasten der Gastfamilie. Die andere Hälfte wird von dem Bruttolohn abgezogen.