Einreisebestimmungen für Au-pairs in Österreich
Wie kommt man als Au-pair nach Österreich? Was Au-pairs vor der Abreise und nach der Ankunft in Österreich berücksichtigen müssen, haben wir hier zusammengefasst.

Wie kommt man als Au-pair nach Österreich? Was Au-pairs vor der Abreise und nach der Ankunft in Österreich berücksichtigen müssen, haben wir hier zusammengefasst.
Die Bestimmungen sind unterschiedlich für Au-pairs aus EU/EFTA-Staaten und Nicht-EU-Staaten.
EU: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern
EFTA: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz
Nicht-EU und Kroatien: Staatsangehörige aller anderen Länder
Au-pair aus einem EU- oder EFTA-Staat brauchen kein Visum, um nach Österreich einzureisen.
EU-Bürger (Ausnahme: Kroatien) können mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass nach Österreich einreisen.
Au-pairs, die Bürger eines EU-Staats, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz sind, benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Sollte der Aufenthalt jedoch 3 Monate überschreiten, wird eine Anmeldebescheinigung von der zuständigen Aufenthaltsbehörde benötigt.
Entsprechend dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz muss das Au-pair bei der gesetzlichen Sozialversicherung in Österreich angemeldet werden.
Au-pairs aus Nicht-EU-Staaten benötigen einen Aufenthaltstitel, um nach Österreich einzureisen. Bei der Beantragung darf das Au-pair nicht älter als 27 Jahre sein.
Das Au-pair benötigt einen gültigen Reisepass. Besitzt das Au-pair noch keinen Reisepass, sollte es genügend Zeit für die Beantragung einplanen, denn das kann mehrere Monate dauern.
Die Gastfamilie muss zwei Wochen vor Arbeitsbeginn des Au-pairs den Arbeitsmarktservice - AMS in Österreich kontaktieren. Für die Anmeldung des Au-pairs, benötigt die Gastfamilie folgende Dokumente:
Wenn sowohl das Au-pair als auch die Familie alle Anforderungen des AMS erfüllen, wird die Anzeigebestätigung ausgestellt. Die Anzeigebestätigung ist normalerweise sechs Monate gültig und kann danach für weitere sechs Monate verlängert werden.
Weitere Informationen dazu im Infoblatt des Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend zur Beschäftigung einer Au-pair-Kraft aus einem Drittstaat (Nicht-EU-Staat).
Wenn der AMS die Anzeigebestätigung ausgestellt hat, kann das Au-pair bei der Österreichischen Botschaft oder dem Konsulat eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" beantragen.
Diese Dokumente gehören zum Antrag und sind im Original und in Kopie vorzulegen:
Gegebenenfalls werden noch weitere Nachweise angefordert. Ausländische Dokumente müssen zusammen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung eingereicht werden. Details dazu sind bei der Botschaft zu erfragen.
Die Bearbeitung des Antrags kann insbesondere bei Au-pairs aus Afrika und Asien kann bis zu vier Monate dauern. Der AMS kann die Wartezeit nicht durch eine entsprechende Verlängerung der Anzeigebestätigung ausgleichen. Folglich ist ein Au-pair-Aufenthalt von zwölf Monaten dann wahrscheinlich nicht möglich.
Falls das Au-pair in einem anderen als dem Heimatland wohnt, kann die Aufenthaltsbewilligung bei der Österreichen Vertretung in diesem Land beantragt werden.
Wenn die österreichischen Behörden dem Antrag stattgeben, informiert die Botschaft das Au-pair und stellt ein Visum für die Einreise aus, sofern ein Visum benötigt wird. Das Au-pair kann dann einreisen und den Aufenthaltstitel vor Ort bei den österreichischen Behörden abholen.
Au-pairs, die visumfrei nach Österreich einreisen dürfen, können den Aufenthaltstitel direkt in Österreich beantragen. Alle anderen müssen dies vor der Einreise tun.
Auf der Webseite der österreichischen Regierung finden Sie weitere Informationen bezüglich der Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" für Au-pairs aus Nicht-EU-Staaten.
Nach der Ankunft in Österreich muss das Au-pair bei der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet werden.
Im Rahmen des Working Holiday Programms können junge Menschen aus bestimmten Ländern in Österreich leben und arbeiten. Sie erhalten dafür ein Working Holiday Visum. Die Aufenthaltsdauer beträgt maximal 12 Monate, bei Bewerbern aus Neuseeland maximal 6 Monate.
Der primäre Anlass und Reisezweck beim Working Holiday Programm ist der kulturell-touristische Aufenthalt. Beschäftigung oder Bildung können sich im Zuge des Aufenthalts spontan ergeben und sind mit diesem Visum erlaubt.
Für die Beschäftigungsaufnahme ist sinnvoll, sich vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine Bestätigung der Ausnahme vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetz ausstellen zu lassen. Zuständig ist die regionale AMS-Geschäftsstelle am Wohnort. Gastfamilien müssen die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhalten.
Junge Menschen aus Argentinien, Australien, Chile, Hongkong, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea und Taiwan können das Visum bei der zuständigen österreichischen Auslandsvertretung beantragen, und zwar frühestens 3 Monate und spätestens 3 Wochen vor Einreise.
Australier, Kanadier, Neuseeländer und Koreaner, die sich schon in Europa aufhalten können den Antrag auch bei ausgewählten österreichischen Botschaften in Europa stellen.
Die Antragsteller müssen zwischen 18 und 30 Jahren alt sein. Der Antrag kann im Alter von 17 Jahren gestellt werden, wenn der Aufenthalt nach dem 18. Geburtstag beginnt. Das Working Holiday Visum wird in der Regel nur einmal im Leben ausgestellt.
Die Versicherung tragen die Antragsteller selbst. Ferner müssen Antragsteller über ausreichende finanzielle Mittel für die ersten Monate und für die Rückreise verfügen.
Weitere Voraussetzungen und Hinweise zur Beantragung finden Sie auf der Webseite des Bundesministerums für Europäische unt internationale Angelegenheiten.