Einreisebestimmungen für Au-pairs in der Schweiz

Welches Visum benötigen Au-pairs für die Schweiz? Wie sind die Einreisebestimmungen? Um in der Schweiz ein Au-pair aus einem Nicht-EU-Staat aufnehmen zu können, muss die Vermittlung über eine vom SECO lizenzierte Au-pair-Agentur erfolgen. Wir empfehlen unsere Partneragentur, Wind Connections, die einen professionellen Service vor und während des Au-pair-Aufenthaltes bieten kann. 

Junge Frau mit Koffer am Flughafen

Die Bestimmungen sind für EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger unterschiedlich.

EU: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

EFTA: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz

Nicht-EU: Staatsangehörige aller anderen Länder

Au-pairs aus der EU/EFTA

Kommt das Au-pair aus einem EU- oder EFTA-Staat, braucht es kein Visum, um in die Schweiz einzureisen. Dazu genügt ein gültiger Reisepass oder Personalausweis. Vor der Einreise in die Schweiz sollte das Au-pair überprüfen, ob diese Dokumente noch gültig sind und gegebenenfalls genügend Zeit einplanen, sollten diese neu beantragt werden müssen.

Vor Ort in der Schweiz muss das Au-pair sich nur bei der Wohngemeinde der Gastfamilie anmelden und bei einem Aufenthalt von über drei Monaten eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Für Au-pairs aus Bulgarien, Rumänien und Kroatien gelten gesonderte Regelungen. 

Hinweise für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten

Wenn der Au-pair-Aufenthalt nicht länger als drei Monate dauert, kann sich das Au-pair in der Schweiz ohne eine Aufenthaltsbewilligung aufhalten. Der Aufenthalt unterliegt jedoch der Meldepflicht. 

Die Anmeldung kann nach der Einreise erfolgen, muss aber den Behörden vor Beginn der Tätigkeit mitgeteilt werden. Die Gastfamilie übernimmt die Anmeldung bei den kantonalen Behörden. Dazu steht ein Online-Formular zur Verfügung.

Hinweise für einen Aufenthalt von über 3 Monaten

Wenn der Au-pair-Aufenthalt in der Schweiz länger als drei Monate dauert, muss das Au-pair sich innerhalb von 14 Tagen nach seiner Ankunft und vor seinem Stellenantritt bei der Wohngemeinde der Gastfamilie anmelden. Dafür werden folgende Dokumente benötigt:

  • der gültige Personalausweis oder Reisepass
  • der unterschriebene Au-pair-Vertrag mit angegebener Aufenthaltsdauer

Aufenthaltsbewilligung

Vor dem Stellenantritt bei der Gastfamilie muss das Au-pair bei der kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörde eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) beantragen. Dafür werden folgende Dokumente benötigt:

  • der gültige Personalausweis oder Reisepass
  • der unterschriebene Au-pair-Vertrag mit angegebener Aufenthaltsdauer
  • die Anmeldung bei der Wohngemeinde
  • ein Passfoto

Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung entspricht der des Au-pair-Vertrags und kann bis zu einer Gesamtdauer von 12 Monaten verlängert werden.

Versicherung und Versicherungsausweis

Ein Au-pair gilt in der Schweiz als Angestellter. Dies bedeutet, dass das Taschengeld wie ein normaler Arbeitslohn beitragspflichtig ist. Für die Berechnung und Begleichung der Beiträge muss die Gastfamilie bei der Sozialversicherungsanstalt (Ausgleichskasse) einen Versicherungsausweis für das Au-pair beantragen.

Es gelten für Au-pairs die gleichen Versicherungen wie in einem normalen Arbeitsvertrag.

Die Gastfamilie muss für das Au-pair Beiträge in die Kranken- und Unfallversicherung sowie in die Renten- und Arbeitslosenversicherung einzahlen. Für die Berechnung der Sozialbeiträge benötigt die Sozialversicherungsanstalt die Namen des Versicherers sowie der versicherten Person. Die Beiträge gehen in der Regel zur Hälfte zu Lasten der Gastfamilie. Die andere Hälfte wird von dem Bruttolohn abgezogen.

Sonderregelungen für Au-pairs aus Rumänien, Bulgarien und Kroatien:

Hat ein Au-pair die rumänische, bulgarische oder kroatische Staatsbürgerschaft, muss seine Gastfamilie für es auch dann eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, wenn der Au-pair-Aufenthalt in der Schweiz nur maximal drei Monate dauert. Diese muss bereits vorliegen, wenn das Au-pair noch in seinem Heimatland ist. Darüber hinaus richtet sich die Bewilligung nach den unterschiedlichen Kontingenten, dem Inländervorrang und der Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen. 

 

Au-pairs aus Nicht-EU/EFTA-Ländern

Junge Menschen aus fast allen Ländern können Au-pair in der Schweiz werden. Davon ausgenommen sind Bürger aus Ländern, zu denen die Schweiz keine diplomatischen Beziehungen hat. Ob im ausgewählten Kanton Kurzaufenthaltsbewilligungen für Au-pairs aus Drittstaaten vergeben werden, dazu gibt es Informationen bei den kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden.

Information zu Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung

Damit das Au-pair in der Schweiz als solches arbeiten darf, muss seine Gastfamilie bei der jeweiligen kantonalen Arbeitsmarktbehörde einen Antrag zur Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung stellen. Dabei müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • das je nach Kanton unterschiedliche Antragsformular
  • eine Kopie des gültigen Reisepasses
  • die Bestätigung einer in der Schweiz vom SECO anerkannten Organisation über die erfolgte Vermittlung
  • der unterschriebene Au-pair-Vertrag
  • den Nachweis über Anmeldung oder Voranmeldung zu einem Sprachkurs in der am Aufenthaltsort gesprochenen Landessprache
  • den Nachweis der Anmeldung bei einer in der Schweiz anerkannten Krankenkasse
  • je nach Kanton gegebenenfalls weitere Unterlagen

Nachdem die kantonale Arbeitsmarktbehörde einen Vorentscheid getroffen hat, werden die Unterlagen vom Bundesamt für Migration begutachtet und nach gesamtschweizerischen Gesichtspunkten geprüft. Der Antrag wird unter anderem im Hinblick auf den Inländervorrang und die festgesetzten Höchstzahlen (Kontingente) bewertet. Die Bearbeitung kann bis zu vier Wochen dauern.

Visum

Wenn das Au-pair für die Einreise in die Schweiz visumpflichtig ist, muss es bei der für seinen Wohnort zuständigen Auslandsvertretung der Schweiz einen Antrag auf Erteilung eines Visums stellen. Zusammen mit dem Antragsformular werden dazu unter anderem folgende Dokumente benötigt:

  • eine Kopie des gültigen Reisepasses
  • der unterschriebene Au-pair-Vertrag
  • Zivilstandsurkunden (z. B. Geburtsurkunde)
  • ein Gesundheitszeugnis

Bitte beachten, dass alle Dokumente im Original vorgelegt werden müssen. Zusätzlich gilt: Ist ein Originaldokument nicht in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch verfasst, muss dies übersetzt werden. Die Behörden verlangen hier in der Regel eine beeidigte Übersetzung.

Wenn das Bundesamt für Migration seine Zustimmung gegeben hat, stellt die kantonale Migrationsbehörde der schweizerischen Auslandsvertretung eine Ermächtigung zur Visumerteilung aus (Einreisebewilligung). Anschließend kann das Visum abgeholt werden und das Au-pair kann damit in die Schweiz einreisen.

Innerhalb der ersten 8 Tage nach der Einreise in die Schweiz und vor dem Stellenantritt bei der Gastfamilie muss sich das Au-pair bei der Einwohnerkontrolle anmelden. Dafür werden folgende Dokumente benötigt:

  • der gültige Reisepass
  • die Einreisebewilligung
  • 3 Passfotos
  • je nach Kanton weitere Unterlagen

Nach der Anmeldung erhält das Au-pair vom Amt für Migration einen Ausländerausweis, der als Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung gilt. Dieser wird für maximal ein Jahr ausgestellt und kann nicht verlängert werden.

Versicherung und Versicherungssausweis

Ein Au-pair gilt in der Schweiz als Angestellter. Dies bedeutet, dass sein Taschengeld wie ein normaler Arbeitslohn beitragspflichtig ist. Für die Berechnung und Begleichung der Beiträge muss die Gastfamilie für das Au-pair bei der Sozialversicherungsanstalt (Ausgleichskasse) einen Versicherungsausweis beantragen.

Es gelten für Au-pairs die gleichen Versicherungen wie in einem normalen Arbeitsvertrag.

Die Gastfamilie muss für das Au-pair Beiträge in die Kranken- und Unfallversicherung sowie in die Renten- und Arbeitslosenversicherung einzahlen. Für die Berechnung der Sozialbeiträge benötigt die Sozialversicherungsanstalt die Namen des Versicherers sowie der versicherten Person. Die Beiträge gehen in der Regel zur Hälfte zu Lasten der Gastfamilie. Die andere Hälfte wird von dem Bruttolohn abgezogen.

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